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Die lippische Volksschule ist eine der deutschen Gemeinschaftsschulen / bearb. von Heinrich Thyes. [Detmold] : Selbstverl. d. Lippischen Lehrerverein, [1930]
Inhalt
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Vorderdeckel
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Titelblatt
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Inhaltsübersicht
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1
A. Entwicklung allgemeiner Begriffe
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1
I. Das Organisationsprinzip
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1
a) Das Sozietätsprinzip
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2
b) Das Territorialprinzip
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3
II. Das öffentliche und private Schulwesen
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3
a) Kennzeichnung der öffentlichen und privaten Schulen
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3
b) "Schulfreiheit" und staatliche "Schulfürsorge"
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4
III. Konfessionalität und Gemeinsamkeit
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4
a) Zeitlich verschiedener Begriffsinhalt
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6
b) Gebietlich verschiedener Begriffsinhalt
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B. Aus den Bestimmungen der Reichsverfassung
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I. Umfassende staatliche Schulfürsorge, Art. 143
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II. Das Primat der öffentlichen Schule, Art. 147
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12
III. Die Idee der nationalen Einheitsschule
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12
a) Die Idee der natinalen Einheitsschule ist verwirklicht durch die Regelschule, Art. 146, 1
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13
b) Die Idee der nationalen Einheitsschule ist beeinträchtigt durch Antragsschulen, Art 146,2
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14
IV. Die Wirkung des Artikels 174
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14
a) Die Suspensio- und Sperrvorschrift
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14
b) Die Schonvorschrift des Artikels 174
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16
C. Die lippische Schule im Lichte des Reichs- und Landesrechts
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16
I. Gründung der lippischen Schule als Staatsschule und Beweisaufgabe bei Bestimmung ihres Charakters
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18
II. Die lippische Schule im konfessionellen Staate
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20
III. Die Wandlung im Charakter des Staates und der Schule 1848-50
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20
a) Staat und Kirche und Schule im Frankfurter Parlament
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24
b) Lippe gestaltet sein Schulrecht nach den Frankfurter Beschlüssen
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39
IV. Erhaltung der lippischen Schule in ihrer Wesensart von 1849 bis zur Gegenwart
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39
a) Das Organisationsprinzip bleibt erhalten trotz Sonderschulen
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56
b) Der Gemeinschaftscharakter der lippischen Schulen bleibt erhalten trotz Änderung des Verhältnisses von Staat und Kirche nach Aufhebung der Grundrechte und Änderung der kirchlichen Organisation
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57
c) Der Gemeinschaftscharakter bleibt erhalten, trotz Nichtdurchführung oder Änderung gewisser schulgesetzlicher Bestimmungen von 49
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62
V. Unterscheidung der Schularten nach lippischen Landesrecht
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62
a) Nur aus lippischem Landesrecht sind die Unterscheidungsmerkmale der Reichsverfassung, wenn nötig, zu ergänzen
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64
b) Gegenüberstellung der Merkmale beider Schularten nach lippischem Landesrecht
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65
c) Die Sonderstellung einer Gemeinschaftsschule in Cappel
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66
Schlußfolgerung: Die öffentliche lippische Schule gehört in die Gruppe deutscher nach Bekenntnissen nicht getrennter Schulen
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Rückdeckel