kommenen Geistes=Kräften Unsere letzte Will=
lensmeinung zu fassen, und zu verordnen, wie es
nach Unserm in Gottes Hand stehenden Ableben
vornehmlich mit der Landes=Regierung, und der
Bevormundung Unserer vielgeliebten Kinder
unverbrüchlich gehalten werden soll. Zu
dem Ende errichten Wir, Krafft der Uns zu=
stehenden Landesherrlichen und Väterlichen Rechte,
diese Unsere Testamentarische Verordnung, letzte
Willensmeinung, oder wie solche genannt werden
will, und in bester Form nach Recht und Gewohn=
heit geschehen und bestehen kann und mag.
I, Kommt einst spät oder früh das nach dem
Willen des Allerhöchsten bestimmten Ziel Unsers
irdischen Lebens; so empfehlen Wir Unsere
Seele der Gnade Gottes, und wollen, daß der
Leichnam erst nach eingetretenen sichern Kennzei=
chen des gewissen Ablebens, aber ohne alle vor=
herige Oeffnung und Section mit keiner Pracht,