Gewohnheit Unsers Fürstlichen Hauses, zu Un=
sern wahren und rechtmäßigen Universal=Erben
hiemit dergestalt ein, daß derjenige, welcher nach
befragter Primogenitur=Ordnung Uns sucordiren
wird, der einzige Regierende Landesherr sein
und Unsere Grafschafft Lippe an Land und Leu=
ten, mit allen Zubehörungen, Landesherrlichen Rechten
und Regalien, sämmtlichen Schlössern und allem,
was an Moventien, Mobilien und Pretiosis dar=
inn befindlich ist, und dazu gehöret, ohne Aus=
nahme zum erb= und eigenthümlichen Gebrauch
haben und lebenslang behalten soll.
III, Unser nachgebohrner Sohn Friedrich
Albrecht August L[iebden] soll, im Fall [Silbe gestrichen]
derselbe nicht nach Primogenitur=Recht zur Nach=
folge in der Landes=Regierung gelangt, auf Ko=
sten Unserer Rentcasse bis zum Eintritt in
das 17te Jahr seines Alters standesmäßig un=
terhalten und erzogen werden; nach errreichtem