Mangels oder anderer Ursachen etwa nicht als
ein zierliches und solemnes Testament gelten
könnte, doch als ein Codicill, eine Väterliche
Verordnung unter den Kindern oder andre letzte
Disposition rechtsbeständig und kräftig sein
solle.
In Urkund dessen haben Wir diese testamen=
tarische Verordnung eigenhändig unterschrieben und
besiegelt, Unsrre Regierungs=Canclei zur ge=
richtlichen verwahrlichen Niederlegung über=
geben, auch davon beglaubte Abschrifft nehmen
lassen.
So geschehen auf Unserem Residenz Schloß
Detmold den 28ten Januar 1802
F. W. Leopold Fürst
zur Lippe
In fidem copia
Clausing
Secr Regim.