den mit der beschwerlichen Vormundschaftlichen
Regierung verbundenen unvermeidlichen Aufwand
bestreiten könne, so soll da sie während solcher Vor=
mundschaftlichen Regierung immer auf dem Residenz
Schlosse zu Detmold residirt, die Hofhaltung ganz
fortgehen, und alles, wie bisher unter Unserer
Regierung bleiben, dagegen haben Sich Unsere
Frau Gemahlin L[iebden] nun bis zur Majorenni=
tät Unseres ältesten Sohns und Erbprinzen
L[iebden] aller Wittums Gelder begeben, und wol=
len nur nach Ihrer Billigkeit und Genügsamkeit
Chatoulgelder, welche Wir jedoch statt jetziger
4500 Rthlr bis auf Funftausend Rthlr
dann erhöhen. Auch soll aus der Kammer=
casse der Contutor aus der Regierung, wie auch
jeder der beiden Ständischen Contutoren für
ihre Mühewaltung järlich Funfhundert Rthler
erhalten.
Übrigens verordnen Wir noch bestimmt, daß